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Corona-Soforthilfe

Ruben Rupp MdL - Pressemitteilung - 12.01.2024

Corona-Soforthilfe, die Landesregierung und das böse Erwachen: Staat bittet Unternehmer zur Kasse

Der wirtschaftspolitische Sprecher der AfD-Landtagsfraktion und Betreuungsabgeordnete des Wahlkreises Aalen Ruben Rupp bezeichnete die Umsetzung der Rückzahlung staatlicher Corona-Hilfen seitens der Landesregierung als Totalversagen und eine Zumutung für die ohnehin durch die Coronapolitik wirtschaftlich gebeutelten Unternehmen:

„Wer aufgrund der Coronapolitik von Bund- und Landesregierung sein Geschäft schließen musste, der hatte auch vollumfänglich Anspruch auf die Corona-Soforthilfe gehabt. So zumindest sollte man meinen, hatten die Unternehmen auch keine Möglichkeit Einnahmen zu erzielen. Leider stellt sich die Realität anders dar. Nehmen wir als Beispiel die Friseurmeisterin Tamara Heil und ihren Aalener Friseursalon "WAAndelbar". Grundvoraussetzung für die Bewilligung der finanziellen Soforthilfe war es, dass drei Monate nach der Antragstellung kein Einkommen fließen darf, sonst muss in Teilen zurückgezahlt werden. Weil Frau Heil aber nach guten zwei Monaten öffnete und versuchte, ihre Verluste durch Schichtbetrieb von 08:00 Uhr bis 23:00 Uhr wieder reinzuholen, musste Sie jetzt die Gelder in Höhe von 9000 Euro wieder zurückzahlen. Sie wurde somit doppelt bestraft, da zum einen aufgrund der verspäteten Antragstellung die Zeit, in der ihr Laden geschlossen war, nicht vollständig angerechnet wurde und zum anderen dafür der Zeitraum, in welchem Frau Heil übermäßig viel gearbeitet hatte, angerechnet wurde.“

Problematisch sieht der Schwäbisch Gmünder Landtagsabgeordnete Ruben Rupp den Betrachtungszeitraum, welchen die Landesregierung für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses der Antragsteller nutzt:

„Jetzt ist es so, dass die Landesregierung als Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses die drei Monate nach der jeweiligen Antragstellung heranzieht. Soll heißen: Wenn ein Betrieb seinen Antrag am 01. April gestellt hat, dann ist der Betrachtungszeitraum, in welchem keine Einnahmen erwirtschaftet werden dürfen, vom 01. April bis zum 01.Juli. Wenn ein Unternehmen aber bereits einige Wochen früher aufgrund der staatlichen Regelungen schließen musste und den Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hatte, dann ist eine rückwirkende Betrachtung nicht möglich. In der Praxis war dies allzu oft der Fall, wusste doch niemand wie lange die jeweiligen Maßnahmen anhalten werden und gleichzeitig mussten sich die Unternehmer auch erst einmal in die Thematik einarbeiten.“

Bereits 2022 habe sich die AfD Fraktion mit ihrem Antrag „Ausgleichsförderung zur Corona-Soforthilfe“ (Drucksache 17/2928) für die Unternehmen starkgemacht und eine Lösung angeboten, welche die Landesregierung ablehnte:

„Mit unserem Antrag hatten wir ein weiteres Förderprogramm gefordert, welches genau für diejenigen Soloselbständigen, Unternehmen oder Angehörigen der Freien Berufe dagewesen wäre, die im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur Corona-Soforthilfe wirtschaftlich dadurch benachteiligt werden, dass ein Wahlrecht für den dreimonatigen Betrachtungszeitraum zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht eingeräumt worden ist. Die Landesregierung sah hier leider keinen Handlungsbedarf, ganz zum Nachteil dieser Unternehmen. Mit der AfD hätte es Fälle wie den von Frau Heil und ihrem Friseursalon so nicht gegeben.“

 

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