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Aus unseren Parteiprogramm: Strafvollzug im Ausland

Jörg Finkler - 31.05.2021

In Kapitel 7 unseres Wahlprogramms für die Bundestagswahl 2021, behandeln wir mit der Inneren Sicherheit ein Thema, das mir unter den Nägeln brennt. Ich möchte Ihnen unsere Vorstellungen zum Thema „Innere Sicherheit“, nun täglich vorstellen und näherbringen. 
Die AfD setzt sich für eine Vollstreckung im Ausland ein.
„Zur Entlastung der Justizvollzugsanstalten sind für ausländische Straftäter Vereinbarungen mit möglichst heimatnahen Staaten zur Einrichtung von Vollzugsanstalten zu treffen, die den Anforderungen der europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen. Diese sollen unter deutscher Leitung und der Anwendung deutschen Rechts stehen.“
Unsere Gefängnisse zum Bersten gefüllt. Ausländer, insbesondere aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU), machen im deutschen Strafvollzug einen nicht unerheblichen Anteil aus. Im Jahr 2019 hatten dort laut statistischem Bundesamt 16 852 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte keine deutsche Staatsangehörigkeit. Der Anteil von nicht EU Ausländern unter den Strafgefangenen liegt bei über 20 %.
Wäre die Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im nicht EU Herkunftsstaat möglich, würde das unsere Gefängnisse unheimlich entlasten. 
Eine Ausarbeitung des „Wissenschaftkichen Dienstes der Bundestags“ vom 20.6.20 (WD 7 - 3000 - 078/20) hält das unter engen Voraussetzungen für möglich. Allerdings, so die Juristen des Bundestages, sei die Vollstreckung einer in Deutschland ausgeurteilten Freiheitsstrafe in einem Drittstaat ist mit zahlreichen Schwierigkeiten behaftet. 
Die Gründe hierfür seien weniger im nationalen Recht zu suchen, sondern resultieren vor allem aus völkerrechtlichen Gegebenheiten. 
Außerhalb des EU Rechtsrahmens sei hierbei eine aktive Vereinbarung zwischen Deutschland und anderen Staaten vonnöten, wobei durch die Mitwirkung bei einem multilateralen Abkommen bereits Schritte zu einer Vereinfachung und Standardisierung vorgenommen worden seien. 
Im Hinblick auf multilaterale Übereinkünfte bezüglich Vollstreckungshilfe bei Freiheitsstrafen, ist zuerst das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zu nennen. Es wurde zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarats vereinbart, steht jedoch auch 
Nichtmitgliedsstaaten offen. Neben Deutschland ist das Übereinkommen im Juli 2020 laut „Wissenschaftlichem Dienst des Bundestages“ in 40 Nicht-EU-Staaten, darunter die Türkei, die Ukraine, Serien, Montenegro sowie Albanien in Kraft getreten.
Leider ist bis auf Ghana kein Afrikanischer Staat und dementsprechend kein Nord Afrikanischer Staat darunter. Auch hier könnte die Lenkungsfunktion einer Entwicklungspolitik greifen

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