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Ausländer Kriminalität bekämpfen

jörg Finkler - 26.05.2021

+++ Serie „Innere Sicherheit“ +++

In Kapitel 7 unseres Wahlprogramms behandeln wir mit der Inneren Sicherheit ein Thema, dass mir nach wie vor unter den Nägeln brennt. Ich möchte Ihnen unsere Vorstellungen zum Thema „Innere Sicherheit“ nun täglich vorstellen und näher bringen.

Die AfD setzt sich dafür ein, "die Ausländerkriminalität wirksam zu bekämpfen“ (S.75 ff. Wahlprogramm).
Ein erheblicher Anteil von Ausländern, insbesondere bei der Gewalt- und Drogenkriminalität, aber auch bei öffentlichen Unruhen, ist statistisch belegt und lässt ich nicht bestreiten. Dies führt jedoch viel zu selten, zu ausländerrechtlichen Maßnahmen.

Dies zeigt sich unter anderem wieder bei den Auswüchsen der „Party Szene", die es jetzt sogar bis auf die Heidelberger Neckarwiesen geschafft hat. Bei einem konsequenten strafrechtlichen, ausländerrechtlichen und auch zivilrechtlichen Vorgehen, würden die Vorfälle nicht derart eskalieren. Ausländische Kriminelle können sich sehr häufig auf Abschiebungshindernisse berufen und sind auf diese Weise von Abschiebung verschont.
Wer durch Angriffe auf Staatsvertreter oder die Beschädigung von fremdem Eigentum der Steuerzahler derart drastisch deren Ablehnung kundtut, der verzichtet meines Erachtens auch auf seine Gastrechte.

Wir fordern daher:
(a) die Erleichterung der Ausweisung, insbesondere die
Wiedereinführung der zwingenden Ausweisung auch schon bei geringfügiger Kriminalität, dies darf aber erst bei Intensivstraftätern der Fall sein.

(b) die Ausweisung bereits durch die Strafgerichte.

(c) die Ermöglichung der Unterbringung nicht abgeschobener Krimineller im Ausland.

(d) die Schaffung der Möglichkeit, Gefährder, insbesondere Terroristen, so lange in Haft zu nehmen, wie sie im Inland sind und von ihnen eine erhebliche
Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Dies darf allerdings nicht zur Umgehung des Richtervorbehalts führen.

Die Einbürgerung Krimineller ist zuverlässig zu verhindern. Beispielsweise durch:

(a) die Abschaffung des einklagbaren Anspruchs auf Einbürgerung.

(b) die Verschärfung der Ausschlussgründe
für Einbürgerung bei Kriminalität.
Bei schwerer Kriminalität innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Einbürgerung (Mitwirkung in Terrororganisationen, Zugehörigkeit zu kriminellen Clans u.ä.) ist
die Einbürgerung zurückzunehmen.

(c) die Ablehnung des automatischen Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland. Wir setzen uns für die Rückkehr zum Abstammungsprinzip ein nicht der, der in Deutschland geboren wird, sondern wer als Kind deutscher Eltern geboren wird, ist Deutscher.

Hierzu ist Art. 16 GG entsprechend anzupassen. 

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