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Klimaschutz ist kein Persilschein

KV-MANNHEIM - 03.08.2019

Seit dem heutigen Morgen halten sogenannte Klimaaktivisten der Bewegung „ Ende Gelände“ das Mannheimer Großkraftwerk ( GKM ) besetzt, blockieren Zufahrtswege und haben die Kohleförderung unterbrochen und so das GKM zur Abschaltung gezwungen. Ein Großaufgebot der Polizei ist vor Ort ohne gegen die begangenen Straftaten vorzugehen. Inzwischen geht es nicht mehr darum, dass einige übereifrige Schüler in jugendlichem Leichtsinn auf den Block 9 oder einige Förderbänder geklettert sind. Es ist inzwischen mehr als nur Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung.

Die Grundversorgung mit Elektrizität ist in Gefahr. Sie wird von den Demonstranten ganz bewusst aufs Spiel gesetzt, was entsprechend geahndet werden muss. Das ist Anarchie im Namen der Klimarettung. Unter dem Mantel des Klimaschutzes erteilen sich einige Fehlgesteuerte einen Persilschein und denken, sie würden ungestraft davonkommen. Sicherlich hat die Rücknahme von Busgeldbescheiden wegen der Friday for Future Demonstrationen durch die Stadt Mannheim diese Einstellung noch verfestigt.  Wenn der Rechtsstaat dem nicht Einhalt gebietet, dann ist nicht nur "Ende Gelände", sondern auch "Aus die Maus".

§§ 88 StGB: Verfassungsfeindliche Sabotage

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen

1.            Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

2.            Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,

3.            Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder

4.            Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Robert Schmidt

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